Unsere Satzung
Stand 14.02.2025
Gliederung
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Verbandsmitgliedschaft
B. Vereinsmitgliedschaft
§5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
§6 Arten der Mitgliedschaft
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Beiträge/Gebühren/Arbeitseinsatz
§9 Mitgliederrechte
§10 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Organe des Vereins
§11 Die Vereinsorgane
§12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit
§13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§16 Der geschäftsführende Vorstand
§17 Der Gesamtvorstand
§18 Kassenprüfer
E. Sonstige Bestimmungen
§19 Haftung des Vereins
§20 Datenschutz im Verein
F. Schlussbestimmungen
§21 Auflösung
§22 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
- Der am 13. Januar 1976 gegründete Verein ist unter der Nr. VR 12184 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen und führt den Namen Tennis-Club Odendorf e.V.
- Er hat seinen Sitz in 53913 Swisttal Odendorf
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4) Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung des Sports
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch die Ausübung des Tennissports.
- Der Verein fördert die Integration und Inklusion seiner Mitglieder
- Besonderen Wert wird auf die Förderung der Jugend zu fairem und respektvollem Umgang miteinander gelegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied im TVM (Tennisverband Mittelrhein)
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt von Fachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, grundsätzlich am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Der/die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Zahlungsverpflichtungen der von ihnen gesetzlich Vertretenen aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller nicht vorgehen.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und sonstigen Vereinbarungen an.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern - Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche oder ausgewählte Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen.
- Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote nicht. Für sie steht die Förderung des Vereins durch Verbundenheit zum Verein und/oder durch Geld und/oder durch Sachbeiträge im Vordergrund.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, per Beschluss mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
• Durch Austritt aus dem Verein durch die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied
• Durch Tod des Mitglieds
• Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
• Durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein durch den Vorstand
• Durch Auflösung des Vereins - Der Austritt aus dem Verein durch die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
- Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, bis zum 30.11. eines jeden Jahres erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schuldhafter Weise schädigt
• mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen und/oder sonstiger vom Verein gestellter Rechnungen in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, unter Androhung des Ausschlusses, die Rückstände nicht eingezahlt hat. - Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Fristablauf ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Brief oder E-Mail, unter Nennung der Gründe, mitzuteilen.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an das Mitglied rechtswirksam.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem ausgeschiedenen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Beträgen zu.
C) Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge/Gebühren/Arbeitseinsatz
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Umlagen, sowie von Gastspielern eine Spielgebühr, erhoben. Bei Neumitgliedern kann eine einmalige Aufnahmegebühr berechnet werden.
- Die Jahresbeiträge und Umlagen können gestaffelt sein. Bei der Staffelung können unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden (z.B. aktive ober inaktiver Mitgliedschaft, weitere Mitglieder einer Familie…).
- Die Höhe dieser Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu beschließende Anzahl von jährlichen Arbeitsstunden, zu leisten. Der Arbeitseinsatz kann innerhalb der Familie übertragen werden.
- Nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch einen finanziellen Beitrag abgegolten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Gesamtvorstand kann in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag in Einzelfällen von der Beitragspflicht/Arbeitseinsatz ganz oder teilweise absehen.
- Aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Arbeitseinsatz befreit.
- Vorstandsmitglieder sind vom Arbeitseinsatz befreit.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und dem Arbeitseinsatz befreit.
- Der Gesamtvorstand kann die Pflicht zum Arbeitseinsatz durch einfachen Beschluss aussetzen.
§ 9 Mitgliederrechte
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Für passive Mitglieder ist die Nutzung der sportlichen Angebote ausgeschlossen.
- Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Die Nutzung der Vereinsangebote steht auch Mitgliedern bis zum 7. Lebensjahr zu.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr können ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich ausüben, wobei Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht aber kein Wahlrecht.
- Tätigkeiten der Mitglieder im Verein werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Bei Bedarf können Tätigkeiten der Vereinsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solch entgeltliche Tätigkeit und deren Höhe trifft der Gesamtvorstand.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie die Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter sowie Trainer/Übungsleiter Folge zu leisten.
- Das Verhalten eines Mitglieds, das nach §7 (4) dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann in einem minder schweren Fall auch eine Vereinsstrafe, wie befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsleiterbetrieb nach sich ziehen.
- Das Verfahren hierzu wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
- Die Vereinsstrafe wird vom Gesamtvorstand entschieden und festgesetzt.
D) Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
- Die Vereinsorgane sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, das Vereins- und Organmitglieder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung für den Verein tätig sind/werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtlichen Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Kassenwart.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei haben sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Gesamtvorstand kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten und Vorschriften Aufwandspauschalen festsetzen. Mitgliedern, die sich in besonderer Weise ehrenamtlich für den Verein engagieren, kann eine „Ehrenamtspauschale“ gewährt werden.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Absetzung der E-Mail folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gewertet.
- Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
- Festsetzung der zu leistenden Arbeitsstunden
- Festsetzung des finanziellen Betrages für nicht geleistete Arbeitsstunden
- Änderung der Satzung
- Auflösung oder Fusion des Vereins
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13 und § 14 entsprechend.
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB) besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassenwart - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
- Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Wahl in der Mitgliederversammlung bestellt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet daher auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln oder im Block. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen/außerordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
Er ist zudem für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. - Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und Projektgruppen einsetzen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und/oder eine Finanz- und Wirtschaftsordnung geben.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung folgende Ordnungen zu erlassen:
• Beitragsordnung
• Ehrenordnung
Diese Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung. Weitere Ordnungen können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erlassen werden. - Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz fassen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gewertet.
- Alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands, auch die im Umlaufverfahren per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz, sind zu protokollieren.
§ 17 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
• geschäftsführendem Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB)
• bis zu 8 Beisitzern - Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
• Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
• Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
• Ausschluss von Mitgliedern und die Verhängung von Sanktionen
• Vorlage über die Höhe von Beiträgen und Gebühren für die Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über Veranstaltungen und Turniere - Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder –darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes- anwesend sind.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gewertet.
- Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Hierzu sind die Kassenprüfer zu umfassenden Prüfungen aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
E) Sonstige Bestimmungen
§ 19 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein kann eine Haftpflichtversicherung/D&O Versicherung abschließen.
F. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das vorhandene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Vereinigung, z. B. den Swisttaler Jugendring e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. § 52 Abgabenordnung zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzungsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2025 mit folgendem Vorbehalt beschlossen: Vorbehalt für nachträgliche Änderungen durch den Notar: Sollte der Notar im Zuge der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister Änderungen oder Ergänzungen fordern, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, diese Änderungen oder Ergänzungen eigenständig und ohne erneute Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Diese Änderungen dürfen ausschließlich formeller oder redaktioneller Natur sein und dürfen nicht den Sinn oder Zweck der Satzung beeinträchtigen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft
(Die erste zugrundeliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 13. Januar 1976 in Swisttal-Odendorf beschlossen worden.)